Abmeldung Nebenwohnung / Zweitwohnsitz

nach § 21 Bundesmeldegesetz (BMG)

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Hinweis zur Abmeldung einer Nebenwohnung (Zweitwohnung) Nach § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG) hat die meldepflichtige Person, welche aus ihrer Nebenwohnung im Inland auszieht bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.

Persönliche Daten (antragstellende Person)
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Abzumeldende Nebenwohnung
Adresse Hauptwohnsitz
Haushaltsmitglieder
Haushaltsmitglied
Anlagen / Nachweise
Sonstige Anmerkungen
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Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an uns übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.

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Bitte drucken Sie diesen Antrag aus und legen ihn unterschrieben zusammen mit einem Ausweisdokument (Personalausweis / Reisepass) bei der Meldebehörde Schorndorf vor. Der Download beginnt automatisch nachdem der Button "Vollmacht ausstellen & drucken" angeklickt wurde.

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