Die zur Abholung bevollmächtige Person muss volljährig sein und den eigenen Reisepass sowie den Reisepass des Vollmachtgebers mit sich führen. Außerdem sind, soweit vorhanden, der abgelaufene elektronische Aufenthaltstitel einschließlich des Zusatzblattes, die Fiktionsbescheinigung und / oder die vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel des Vollmachtgebers bei Abholung abzugeben. Nur mit vollständig ausgefüllter Vollmacht und den zuvor genannten Dokumenten ist die Aushändigung an die bevollmächtigte Person möglich.